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Dokument-ID: 074977

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 898.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bey einem letzten Willen für nicht beygesetzt angesehen werden, sind ungültig.