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Dokument-ID: 074986

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 905a.

idF BGBl. I Nr. 50/2013 | Datum des Inkrafttretens 16.03.2013

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.

(BGBl. I Nr. 50/2013)