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Dokument-ID: 074923

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 849.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z.B. Stiftungen, Fideicommisse u. dgl. anwenden.