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Dokument-ID: 178082

Vorschrift

Baurechtsgesetz (BauRG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF RGBl. Nr. 86/1912 | Datum des Inkrafttretens 15.06.1912

Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.