Ihre Suche nach eine lieferte 5468 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5881) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (5881) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 205983

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19b. Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

idF BGBl. I Nr. 124/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2006

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.