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Dokument-ID: 179062

Vorschrift

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Eröffnung des umgestellten Grundbuchs

idF BGBl. Nr. 550/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981

Sobald die Eintragungen sämtlicher Einlagen einer Katastralgemeinde, einer Landtafel oder eines Eisenbahnbuchs in der Grundstücksdatenbank gespeichert sind, hat das Grundbuchsgericht den Tag festzusetzen, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Eröffnung des umgestellten Grundbuchs).