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Dokument-ID: 144387

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 57.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.