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Dokument-ID: 075056

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 968. Sequester.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird eine in Anspruch genommende Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt.