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Dokument-ID: 074831

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

5. Anfall und Fälligkeit

§ 765.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen.

(2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.

(BGBl. I Nr. 87/2015)