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Dokument-ID: 074856

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 788. Bewertung der Schenkung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)