Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4141 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074810

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

1. Linie: Kinder

§ 732.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wenn der Verstorbene Kinder hat, fällt ihnen die gesamte Verlassenschaft zu, mögen sie zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod geboren sein. Mehreren Kindern fällt die Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.

(BGBl. I Nr. 87/2015)