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Dokument-ID: 074764

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 691.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.

(BGBl. I Nr. 87/2015)