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Dokument-ID: 074711

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 611. Nacherbschaft bei Zeitgenossen

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.

(BGBl. I Nr. 87/2015)