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Dokument-ID: 074735

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 661.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Das Vermächtnis ist ungültig, wenn die vermachte Sache im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung schon im Eigentum des Vermächtnisnehmers stand. Hat er sie später erworben, so gebührt ihm der Verkehrswert. Wenn er sie aber vom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, gilt das Vermächtnis als aufgehoben.

(BGBl. I Nr. 87/2015)