Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4141 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074708

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 608. Nacherbschaft

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.

(2) Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.

(BGBl. I Nr. 87/2015)