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Dokument-ID: 074755

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 682. b) Verwandte

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)