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Dokument-ID: 131056

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 180.

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.

(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.