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Dokument-ID: 074720

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Elftes Hauptstück
Vermächtnisse

I. Grundsätze

§ 647. Berufung zum Vermächtnisnehmer

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.

(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)