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Dokument-ID: 074678

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 571. Falsche Bezeichnung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wenn sich zeigt, dass der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben hat, ist die Verfügung gültig.

(BGBl. I Nr. 87/2015)