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Dokument-ID: 074661

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 555. Einsetzung mehrerer Erben

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)