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Dokument-ID: 074673

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 566. Testierfähigkeit

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

(BGBl. I Nr. 87/2015)