Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4141 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigen-
Thema
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
- (58) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (58)
- (5) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (5)
- (6) Mietanbot Mietanbot (6)
- (110) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (110)
- (14) Befristung Befristung (14)
- (29) Mietzins Mietzins (29)
- (4) Betriebskosten Betriebskosten (4)
- (1) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (1)
- (33) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (33)
- (13) Mieterschutz Mieterschutz (13)
- (14) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (14)
- (10) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (10)
-
(135)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(135)
- (80) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (80)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (9) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (9)
- (46) WEG-Verträge WEG-Verträge (46)
- (6) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (6)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (41) Kommentare Kommentare (41)
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 466e.
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Besteht das Pfandrecht an einem Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen.
(2) Ist die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig, so kann der Pfandgläubiger diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der erhaltenen Leistung. Besteht die Leistung in Geld, so hat der Pfandgläubiger den erhaltenen Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zu veranlagen.