Ihre Suche nach weg lieferte 3296 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (3541) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (3541) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 129180

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 321. Pfändung von Forderungen aus Papieren

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.

(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.

(BGBl. I Nr. 86/2021)