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Dokument-ID: 074534

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 450.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Fälle, in welchen das Gesetz jemanden das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte dieses Gesetzbuches und bey dem Verfahren in Concurs-Fällen angegeben. In wie fern das Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen zur Richtschnur.