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Dokument-ID: 086626

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Unmittelbare Ausfolgung

idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Dem Empfänger können

  1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde;
  2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 5/2008)