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Dokument-ID: 074504

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 424. Titel derselben.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.