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Dokument-ID: 074513

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

§ 431.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).