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Dokument-ID: 227401

Vorschrift

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Vermittlung von Hypothekardarlehen

idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996

Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen.