Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4141 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4324) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074471

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

b) verborgener Gegenstände

§ 397.

idF BGBl. I Nr. 104/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2003

(1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.