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Dokument-ID: 074488

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

e) vom Anspühlen;

§ 411.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspühlt, gehört dem Eigenthümer des Ufers.