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Dokument-ID: 074492

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

§ 414.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.