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Dokument-ID: 074387

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 327. Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.