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Dokument-ID: 074359

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 301. Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen. Gesamtsache (universitas rerum).