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Dokument-ID: 074371

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 311. Gegenstände des Besitzes.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.