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Dokument-ID: 074366

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 308.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit.

(BGBl. I Nr. 87/2015)