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Dokument-ID: 074306

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 223. Veräußerung von unbeweglichem Gut

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

(BGBl. I Nr. 59/2017)