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Dokument-ID: 074346

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 289. Privat-Gut des Landesfürsten.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.