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Judikatur | Leitsatz
Verfahren bei Ansprüchen aus Veränderung des Mietgegenstandes, die sich auf den Vertrag stützen
Nach § 37 Abs 1 Z 6 und Abs 3 MRG gelten für das Verfahren in Angelegenheiten der Veränderung oder Verbesserung des Mietgegenstands (§ 9 MRG) die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen. Diese Verweisung gilt auch für Ansprüche des Vermieters auf Unterlassung oder Wiederherstellung in den vorherigen Stand durch Beseitigung oder Entfernung, wenn der Mieter ohne Zustimmung Veränderungen oder Verbesserungen in Angriff nimmt, durchführt oder bereits vorgenommen hat, die gemäß § 9 MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen.