Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4141 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigen-
Thema
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
- (58) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (58)
- (5) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (5)
- (6) Mietanbot Mietanbot (6)
- (110) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (110)
- (14) Befristung Befristung (14)
- (29) Mietzins Mietzins (29)
- (4) Betriebskosten Betriebskosten (4)
- (1) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (1)
- (33) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (33)
- (13) Mieterschutz Mieterschutz (13)
- (14) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (14)
- (10) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (10)
-
(135)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(135)
- (80) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (80)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (9) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (9)
- (46) WEG-Verträge WEG-Verträge (46)
- (6) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (6)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (41) Kommentare Kommentare (41)
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074199
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 93a.
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2013
(1) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
(2) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
(3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.
(BGBl. I Nr. 15/2013)