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Dokument-ID: 131062

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 185. Allgemeine Anordnungen

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Im Verlassenschaftsverfahren findet – außer im Verfahren über das Erbrecht – kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.