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Dokument-ID: 050697

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung

§ 9.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.