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Dokument-ID: 050775

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 73.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat, wird teils in diesem Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/ 1930, teils in anderen Gesetzen bestimmt.