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Dokument-ID: 050727

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

7. Rangordnung

§ 29.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB.).

(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).