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Dokument-ID: 050712

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

d) der Bestandrechte:

§ 19.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes (§ 1121 ABGB.) nicht notwendig.