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Kommentar
§ 33 WEG 2002
Nutzungen aus Eigentumswohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
Erträgnisseaus Wohnungseigentumsobjekten stehen dem Wohnungseigentümer allein zu. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht also nicht nur die Nutzung, Änderung und Erhaltung – also eigentlich Verwaltung – der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten gem § 16 WEG zu, sondern ihm gehören auch folgerichtig deren Erträgnisse (§ 33 Abs 1 WEG).