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Dokument-ID: 130871

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Fristen

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.