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Dokument-ID: 128845

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Beschlüsse

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.