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Dokument-ID: 217861

Vorschrift

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Angeld und Reugeld

idF BGBl. I Nr. 6/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.