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Dokument-ID: 075470

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1349. Wer sich verbürgen könne.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Vermögens zusteht.