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Judikatur | Leitsatz
Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch nach § 40 Abs 2 WEG 2002
§ 40 Abs 2 WEG 2002 regelt, dass auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken ist. Wenn der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer ist, dann ist auch die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise der anderen Miteigentümer der Liegenschaft notwendig. Die Zustimmungserklärungen bedürfen keiner öffentlichen Beglaubigung. Der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objektes sind in der Anmerkung anzuführen. Die Anmerkung kann mittels eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung). Dies erfolgt auf Antrag des bisherigen oder des neuen Wohnungseigentumsbewerbers mit Zustimmung des jeweils anderen. Bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG 2002 kann abgeleitet werden, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden“ kann. Eine Übertragung der bloßen Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung erfordert den zweifelsfreien Nachweis des Vorliegens dieser materiellen Voraussetzung (Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte).